Corona-Verordnung wird bis 14. November verlängert

Schleswig-Holstein: Archiv - 12.10.2021, 14.37 Uhr: Die Landesregierung hat am Dienstag die Geltungsdauer der bereits bestehenden Corona-Bekämpfungsverordnung für vier weitere Wochen verlängert. Somit gilt weiterhin für Innenräume die 3G-Regelung (vollständig geimpft, genesen, negativ getestet).

Wo die 3G-Regelung nicht greift (unter anderem im öffentlichen Personenverkehr und Einzelhandel), gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Einzige Änderung in der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung: Im Pflegebereich gilt (wie bereits in den Krankenhäusern), dass Besucherinnen und Besucher mit einer akuten Atemwegserkrankung eine Einrichtung betreten dürfen, wenn dies beispielsweise aus sozialethischen Gründen erforderlich ist (insbesondere im Falle einer Sterbebegleitung).

Die ausschließlich um den genannten Punkt ergänzte Verordnung gilt von Sonntag, 17. Oktober, bis einschließlich Sonntag, 14. November. Die Ersatzverkündung der Verordnung erfolgt aus rechtstechnischen Gründen am Mittwoch.

Die weiterhin gültigen Regeln in der Übersicht

• Das Abstandsgebot von 1,5 Metern ist weiterhin eine Empfehlung. An privaten Zusammenkünften dürfen unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt jedoch eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.

• Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in den meisten Innenbereichen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. In Situationen, in denen ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.

• Die Erhebung von Kontaktdaten in Innenräumen ist in der Regel nicht mehr notwendig.

• Die Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Regel bleiben in Innenbereichen bestehen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste in Innenbereichen, Innengastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (weitere Infos unten), Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, Einrichtungen zur Sportausübung

• Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen, da hier die 3G-Regel nicht greift.

• Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.

• In Beherbergungsbetrieben ist bei Anreise ein Test vorzulegen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in ein Hotel o.ä. sowie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten bleiben bestehen.

• Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen.

• Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird und nicht-immunisierte Teilnehmende maximal 6 Stunden vor Einlass getestet wurden (ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend).

Mit einer kleineren Änderung gilt die Corona-Verordnung weiterhin.

Mit einer kleineren Änderung gilt die Corona-Verordnung weiterhin.


Text-Nummer: 147794   Autor: Stk.   vom 12.10.2021 um 14.37 Uhr

Text teilen: auf facebook +++ auf X (Twitter) +++ über WhatsApp

Text ausdrucken. +++  Text ohne Bilder ausdrucken.


Please enable / Bitte aktiviere JavaScript!
Veuillez activer / Por favor activa el Javascript![ ? ]