Viele Lübecker nicht mehr vollständig geimpft

Lübeck: Archiv - 14.01.2022, 19.30 Uhr: Am Freitag meldete das Gesundheitsamt eine hohe Impfquote von 93,9 Prozent bei über 60-Jährigen und 88,7 Prozent bei den 18 bis 59-Jährigen. Das wird sich ändern. Das Gesundheitsministerium weist auf eine neue Bundesregelung hin, dass mit "Johnson und Johnson" geimpfte Personen nicht mehr als "vollständig geimpfte Personen" gelten. Diese Definition wird bei der neuen Quarantäne-Verordnung bereits angewendet.

Wie viele Lübecker betroffen sind, ist unklar. "Johnson und Johnson" wurde unter anderem im Lübeck Impfzentrum eingesetzt. Für den Status "vollständig geimpft" bedarf es jetzt einer zusätzlichen Impfung, so das Gesundheitsministerium. Für den Status "geboostert" bedarf es dann noch einer weiteren Impfung.

Mit dem neuen Erlass werden die zwischen Bund und Ländern vereinbarten neuen Regeln umgesetzt. Zudem wurde die Meldepflicht sowohl für mit dem Coronavirus infizierte Personen als auch für Kontaktpersonen gegenüber den Gesundheitsämtern aufgehoben. Infizierte und enge Kontaktpersonen sind also eigenverantwortlich verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Darüber hinaus ist keine Bestätigung des Gesundheitsamtes erforderlich, um die Absonderung vorzeitig zu beenden. Die neuen Absonderungsregeln gelten auch für Personen, die sich zurzeit in Absonderung befinden.

Gesundheitsminister Heiner Garg betont: „Es geht in dieser Phase der Pandemie insbesondere darum, die Handlungsfähigkeit der Gesundheitsämter sicherzustellen, damit die vorhandenen Ressourcen auf den Schutz vulnerabler Gruppen fokussiert werden können. Dies setzt ein hohes Maß an Eigenverantwortung von allen Bürgerinnen und Bürgern voraus. Ich appelliere daher an alle Bürgerinnen und Bürger: Halten Sie sich weiterhin an die AHA+L-Regel. Begeben Sie sich bei einer Infektion oder als enge Kontaktperson ohne Auffrischungsimpfung oder gleichwertigem Status umgehend in Absonderung und informieren Sie eigenständig mögliche Kontaktpersonen.“

Konkret sieht der Erlass folgende Regelungen zur Absonderung vor:

· Zukünftig müssen sich sowohl Kontaktpersonen als auch mit dem Coronavirus Infizierte generell für zehn Tage in Quarantäne beziehungsweise Isolierung begeben. Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.

· Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen. Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.

· Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden. Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.

Wichtiger Hinweis: Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause durchgeführt werden, sind zur Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und das negative Testergebnis muss entsprechend bescheinigt werden. Dazu kann zum Beispiel ein Testzentrum oder eine Teststation besucht werden. Dafür darf die Absonderung kurzzeitig verlassen werden.

Folgende Personen mit entsprechenden Nachweisen sind als Kontaktpersonen von der Absonderung ausgenommen. Sie müssen sich jedoch dann in Absonderung begeben, wenn Symptome, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten können, (Husten, Fieber oder erhöhte Temperatur, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Störungen des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche) auftreten oder sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden:

• Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben

• Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)

• Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)

• Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Coronavirus-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf die vorgenannten Gruppen ausgedehnt. So besteht ein Gleichlauf der Systematiken bei den Quarantäne- und 2G-Plus-Regeln für bestimmte Personenkreise, die Menschen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt sind.

Um aktuell zum Beispiel ein Fitnessstudio oder ein Restaurant besuchen zu können (dort gilt die 2G-Plus-Regel), brauchen folgende Personen also keinen zusätzlichen Test:

• Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben

• Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)

• Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)

• Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Die Corona-Regeln werden noch komplizierter und unübersichtlicher.

Die Corona-Regeln werden noch komplizierter und unübersichtlicher.


Text-Nummer: 149440   Autor: SozMi/VG   vom 14.01.2022 um 19.30 Uhr

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