BGH urteilt zu Parkplatzunfall in Lübeck
Lübeck: Am 15. August 2018 kam es in Lübeck zu einem Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Ein Autofahrer berief sich darauf, dass er von rechts kam und somit Vorfahrt habe. In dritter Instanz hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung nicht geteilt. "Rechts vor links" gelte nur auf Straßen, nicht aber auf Parkplätzen.Der Kläger befuhr mit seinem Auto eine Fahrgasse auf dem Parkplatz, als ein von links ebenfalls eine Fahrgasse nutzendes Auto rammte. Den Autofahrern war die Sicht durch einen parkenden Sattelzug versperrt. In einem ersten Prozess urteilte das Amtsgericht Lübeck, dass der Schaden nach den gefahrenen Geschwindigkeiten aufgeteilt wird. Die Schuld treffe den schnelleren Fahrer zu 70 Prozent. Das Landgericht Lübeck schloss sich dieser Auffassung an.
Der Autofahrer gab sich damit nicht zufrieden und beantragte Revision beim Bundesgerichtshof. Das prüfte die Rechtslage noch einmal ganz genau und stellte fest, dass es sich auf dem Privatparkplatz nicht um Straßen handelt. Damit gilt auch nicht die Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Typische Straßenmerkmale seien zum Beispiel Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung.
Ein Parkplatz sei als Ganzes betrachtet keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. "Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts, so dass durch solche Markierungen entstehenden Fahrbahnen - wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen - kein Straßencharakter zukommt", so das Gericht.
Was gilt auf Parkplätzen?
Autofahrer, deren Wege sich auf Parkplätzen kreuzen, müssen sich verständigen, so das Urteil des Bundesgerichtshofes.

Ein Parkplatz-Unfall in Lübeck beschäftigte den Bundesgerichtshof.
Text-Nummer: 156062 vom 11.01.2023 um 16.31 Uhr