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Arbeitgebermeldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Lübeck: Archiv - 10.02.2023, 10.05 Uhr: Die Abgabefrist endet am 31. März 2023, eine Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgebende, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Jährlich prüfen die Agenturen für Arbeit, ob die Betriebe ihrer Beschäftigungspflicht nachgekommen sind. Dafür müssen Arbeitgebende ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. März 2023 bei ihrer Agentur für Arbeit vor Ort anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Diese Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2022 von Kurzarbeit betroffen waren.

Am schnellsten geht die Erstellung der Anzeige elektronisch. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

„Die elektronische Anzeige mit IW-Elan hat viele Vorteile: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Das spart Zeit und Papier! Mit der Software kann man übrigens auch die Ausgleichsabgabe berechnen, falls diese gezahlt werden muss“, erklärt Markus Dusch, Chef der Agentur für Arbeit Lübeck.

Informationen zum Anzeigeverfahren gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen Bei weitergehenden Fragen ist eine Kontaktaufnahme über die gebührenfreie Arbeitgeberhotline 0800 4 5555 20, per Email an Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de oder per Fax an 0381 804260 3061 möglich.

Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2022 von Kurzarbeit betroffen waren. Foto: Agentur für Arbeit

Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2022 von Kurzarbeit betroffen waren. Foto: Agentur für Arbeit


Text-Nummer: 156674   Autor: Olga Nommensen   vom 10.02.2023 um 10.05 Uhr

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