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Corona-Verordnung des Landes läuft aus

Schleswig-Holstein: Archiv - 28.02.2023, 12.08 Uhr: Mit der Aussetzung der meisten bundesweit geltenden Corona-Regelungen zum 1. März sind auch die letzten landesrechtlichen Regelungen nicht mehr notwendig. Sie hatten bislang Ausnahmen zu den Regelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes geregelt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes wird deswegen zum 28. Februar aufgehoben. Die letzten einschränkenden Corona-Maßnahmen auf Landesebene waren bereits zum 19. Februar aufgehoben worden.

Bundesweit gelten laut Infektionsschutzgesetz bis einschließlich 7. April 2023 weiterhin folgende Regelungen:

In folgenden Einrichtungen sollen ab dem 1. März nur noch Besucherinnen und Besucher (nicht mehr Personal und Patientinnen und Patienten) einer Maskenpflicht unterliegen

- Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;

Patienten sowie Besucher von folgenden Einrichtungen müssen weiterhin Maske tragen:

- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den unter den ersten vier Punkten aufgeführten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen ausgeführt werden,
- Rettungsdienste

Die Corona-Verordnung des Landes läuft am Dienstagabend aus. Es gelt aber noch einige Bundesregelungen zur Maskenpflicht.

Die Corona-Verordnung des Landes läuft am Dienstagabend aus. Es gelt aber noch einige Bundesregelungen zur Maskenpflicht.


Text-Nummer: 157037   Autor: Stk.   vom 28.02.2023 um 12.08 Uhr

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