Ordnungsamt mahnt: Fahrverbote gelten auch für E-Scooter

Lübeck: Die Verhängung von Fahrverboten nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) betrifft nicht nur Autofahrer. Auch Nutzer von E-Scootern, E-Bikes und anderen Elektrokleinstfahrzeugen unterliegen den entsprechenden Regelungen. Darauf weist die Verwaltung in einer Mitteilung hin.

Nach § 25 StVG können Fahrverbote verhängt werden, wenn Verkehrsteilnehmende gegen zentrale Verkehrsvorschriften verstoßen, insbesondere im Zusammenhang mit

- Geschwindigkeitsüberschreitungen

- Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr

- gefährlichem Fahrverhalten oder

- anderen erheblichen Ordnungswidrigkeiten.

Ein Fahrverbot kann zwischen einem und drei Monaten betragen und wird als Maßnahme angeordnet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Verstöße zu sanktionieren.

E-Scooter und Elektro-Kleinstfahrzeuge: Keine Ausnahme von der Regel!
Gemäß § 1 Abs. 1 der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zählen E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge zu den Fahrzeugen im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Damit unterliegen die Nutzenden denselben Vorschriften wie Autofahrende, wenn sie sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegen. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) – wie das Fahren unter Alkoholeinfluss oder Geschwindigkeitsüberschreitungen – können daher auch für sie zu Fahrverboten führen.

Fahrverbot gilt für alle Fahrzeuge
Wichtig ist dabei, dass ein verhängtes Fahrverbot nicht nur das Fahrzeug betrifft, mit dem der Verstoß begangen worden ist. Es gilt für alle Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden dürfen. Das bedeutet, dass während eines Fahrverbots auch keine E-Scooter oder Elektro-Kleinstfahrzeuge genutzt werden dürfen.

Die Gleichstellung von E-Scootern mit anderen Fahrzeugen in Bezug auf Fahrverbote ist ein wichtiger Schritt, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Besonders in urbanen Gebieten hat die Nutzung von Elektro-Kleinstfahrzeugen stark zugenommen, was auch eine konsequente Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften erfordert.

Verstöße werden konsequent verfolgt
Das Ordnungsamt der Hansestadt Lübeck appelliert daher an alle Verkehrsteilnehmenden, die Regeln des Straßenverkehrs einzuhalten – unabhängig vom genutzten Fahrzeug. Verstöße werden konsequent verfolgt, um Unfälle zu verhindern und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Nach Ablauf des Fahrverbots dürfen Fahrrad und Elektro-Kleinstfahrzeuge wie E-Scooter wieder genutzt werden – auch ohne Fahrerlaubnis.

Ergänzung der Redaktion:

Die aktulle Rechtsprechung zum Thema gibt es unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/ presse/pressemitteilungen/ 71_241206/index.php.

Bei einem Fahrverbot muss auch der E-Scooter stehen bleiben. Foto: Archiv/HN

Bei einem Fahrverbot muss auch der E-Scooter stehen bleiben. Foto: Archiv/HN


Text-Nummer: 170127   Autor: Presseamt/red.   vom 19.12.2024 um 10.03 Uhr

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