Gericht: Lübeck darf Haus Seeblick am Brodtener Steilufer abreißen lassen
Lübeck - Travemünde: Lübeck darf das Haus Seeblick, das an der Abbruchkante des Brodtener Steilufers steht, abreißen. Das hat die für Baurecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Schleswig am Dienstag in einem Eilverfahren entschieden.
Der Eigentümer des bebauten Grundstücks wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die durch Bescheid vom 21. Januar 2026 festgesetzte Ersatzvornahme auf seine Kosten durch die Stadt Lübeck. Zuvor hatte die Stadt dem Eigentümer in einer für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 aufgegeben, das Haus selbst bis zum 31. Dezember 2025 abzureißen. Dem war der Eigentümer nicht nachgekommen, weshalb die Stadt nun die ebenfalls angedrohte Ersatzvornahme auf seine Kosten festsetzte.
Der hiergegen erhobene Eilantrag des Antragstellers hatte laut Gericht im Wesentlichen deshalb keinen Erfolg, weil die Beseitigungsanordnung aus September 2025 von der Stadt Lübeck für sofort vollziehbar erklärt worden sei, sodass die hiergegen von ihm erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Das Gesetz fordere als Grundlage für die Zwangsvollstreckung einer Ordnungsverfügung nur deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit. Die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung stehe in einem nachgelagerten Vollstreckungsverfahren hingegen nicht zur Überprüfung. Weil der Antragsteller gegen die Beseitigungsanordnung keinen Eilantrag eingereicht habe, lägen die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch die Stadt vor. Ein weiteres Zuwarten sei mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden. Denn selbst der vom Antragsteller benannte Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass Böschungsoberkanten etwa unter extremen Witterungseinflüssen schalenartig abbrechen könnten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.
Die Kosten für die Ersatzvornahme werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Abgerissen wird ausschließlich das Hauptgebäude, da dies aufgrund der Gefahrenlage zwingend notwendig ist. Von den Nebengebäuden geht derzeit keine unmittelbare Gefahr aus, sodass diese von der Maßnahme nicht betroffen sind. Ein Versetzen des Gebäudes auf den hinteren Teil des Grundstücks ist aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange wie die Lage im Landschaftsschutzgebiet sowie im Küstenschutzstreifen sowie aus planungsrechtlichen Gründen (Lage im Außenbereich) nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Lübeck das Haus auf Kosten des Eigentümers abreißen darf. Fotos: Helge Normann/Archiv
Text-Nummer: 177901 Autor: VerwG/Presseamt/red. vom 17.02.2026 um 16.05 Uhr
