Polizei stellt flüchtigen Dieb eines Kindertretrollers

Lübeck - Buntekuh: Archiv: Am Montagmorgen (25.05.2026) stellten zwei Polizeibeamte einen flüchtigen Dieb in Lübeck Buntekuh. Ein aufmerksamer Zeuge hatte zuvor die Polizei alarmiert, weil ihm ein verdächtiger Mann mit einem Kindertretroller in der Hand auf einem E-Scooter entgegenkam und augenscheinlich flüchtete. Zufällig befanden sich Polizeibeamte des 4. Polizeireviers im Nahbereich und konnten den Tatverdächtigen kurz nach seiner Tat stellen.

Um 08:50 Uhr meldete sich ein Zeuge über den Polizeinotruf und teilte mit, dass ihm während eines Spazierganges in einem Parkgelände nahe der Karavellenstraße eine männliche Person auf einem E-Scooter entgegengekommen sei. Der Mann habe einen Kindertretroller in seiner Hand gehalten. Dem Zeugen sei der Tretroller direkt bekannt vorgekommen, da dieser einem Kind aus seiner Nachbarschaft gehöre. Kurz vorher habe der Zeuge den Tretroller noch angeschlossen vor einem Mehrfamilienhaus gesehen. Aufgrund des Tatverdachts alarmierte er die Polizei

Zum Tatzeitpunkt befand sich ein Streifenwagen des 4. Polizeireviers Lübeck im Rahmen der regulären Streifentätigkeit in unmittelbarer Tatortnähe. Der Tatverdächtige fuhr zufälligerweise genau in dem Moment an den Beamten vorbei, als diesen die Personenbeschreibung des flüchtigen Diebs per Funk übermittelt wurde. Die Polizeibeamten kontrollierten den E-Scooter-Fahrer daraufhin umgehend.

Bei dem Tatverdächtigen handelte es sich um einen 51-jährigen Lübecker (deutscher Staatsangehöriger). Neben dem neuwertigen Tretroller führte er eine Rohrzange und einen Steckschlüssel mit sich. Beim Tretroller waren die Kabelzüge zur Bremse gelöst und der Lenker abmontiert. Einen Eigentumsnachweis konnte der Tatverdächtige nicht vorzeigen. Die Polizeibeamten stellten den Tretroller zur Eigentumssicherung sicher. Die Werkzeuge wurden als Tatmittel beschlagnahmt. Die Schadenshöhe beläuft sich auf einen hohen zweistelligen Betrag.

Die Polizeistation Buntekuh hat Ermittlungen wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls aufgenommen.
Der Tatverdächtige fuhr zufälligerweise genau in dem Moment an den Beamten vorbei, als diesen die Personenbeschreibung des flüchtigen Diebs per Funk übermittelt wurde. Foto: Symbolbild
Der Tatverdächtige fuhr zufälligerweise genau in dem Moment an den Beamten vorbei, als diesen die Personenbeschreibung des flüchtigen Diebs per Funk übermittelt wurde. Foto: Symbolbild

Text-Nummer: 179704    Autor: Polizei/red.    vom 27.5.2026 12.08 Uhr

Kommentare zu diesem Text (8):

Oliver

schrieb am 27.5.2026 13.41 Uhr:
Vielen Dank an die Polizei. Sonst hätte ich zu Fuß gehen müssen.
Ich male Euch auch ein Bild. Zumindest versuche ich es.

M.B.

schrieb am 27.5.2026 13.44 Uhr:
Es ist natürlich eine Schande, einem Kind sein Spielgerät zu klauen- aber bei einem Tretroller für geschätzt 80-99€ spricht man von einem "besonders schweren Fall" des Diebstahls???
Für mich als Laie- kann mir jemand erklären, wo man da Grenzen zieht?

Chandler Bing

schrieb am 27.5.2026 14.43 Uhr:
Ein hoch auf dem aufmerksamen Zeugen und der Polizei, die den Tatverdacht verfolgt haben. Ein 51jähriger „Deutscher“ der Tatverdächtigter ist, braucht wohl psychiatrische Hilfe.

Kirstie Ehlert

schrieb am 27.5.2026 15.11 Uhr:
M.B.
Ich bin der Meinung, dass es ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ist, weil der Täter den Roller nicht einfach so auf der Straße gefunden und mitgenommen hat, sondern das Schloss geknackt und dafür auch das Werkzeug schon dabei hatte (Thema Vorsatz).

Abdul Raheem

schrieb am 27.5.2026 15.41 Uhr:
Gerne:

Unter einem besonders schweren Fall des Diebstahls (oft als schwerer Diebstahl bezeichnet) versteht man nach § 243 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) eine Tat, die wegen besonderer Umstände nicht mit einer Geldstrafe, sondern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.

Ein solcher schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
-In Gebäude, Geschäftsräume oder Wohnungen einbricht oder einsteigt.
-Sachen stiehlt, die besonders gesichert sind (z. B. durch ein Schloss).
-Gewerbsmäßig stiehlt, also sich durch wiederholte Diebstähle eine Einnahmequelle verschafft.
-Aus einer Kirche oder einem Museum stiehlt.
-Die Hilflosigkeit einer Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr (z.B. bei Bränden) ausnutzt.

basher

schrieb am 27.5.2026 16.04 Uhr:
Aber Leute, der wollte den Kindertretroller doch nur tunen und für Randale in der Fußgängerzone sorgen!
Daher der besonders schwere Fall!
Oder war der Rpller für den BM?

Mocker

schrieb am 28.5.2026 8.44 Uhr:
Der Richter wird schon noch herausfinden ob der Tatbestand ein anderer war/ ist. Wiederholungs Täter, gewerbliche Beschaffung...
Kluge Kommentare. Das wichtigste ist, daß das Kind sich freut, nach einer gelungenen Reparatur, welche 2 stellig im Betrag sein kann. Schönen Tag noch.

Eiven

schrieb am 28.5.2026 16.33 Uhr:
Irgendwie schaut er zu tief ins Glas geschaut zu haben. Nach meinen dafür, gibt es doch e-Scooter bis zu 2000.-- Euro das sich lohnen würde. Ohne dabei erwischt zu werden.!? Einem kleinen Kind den Roller zu entwenden, find ich ziemlich mieß. Man sollte mal darüber nachdenken.....
eiven-hl@gmx.net