AOK: Care-Arbeit in Familien ungleich verteilt
Lübeck: Wenn Kinder krank sind, ist die Betreuung zwischen den Elternteilen ungleich verteilt. Das belegt eine aktuelle Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) für Lübeck. Danach wurden dort im Jahr 2025 lediglich 26,8 Prozent aller Kinderkrankentage von männlichen AOK-Mitgliedern beantragt. Der Anteil der Frauen lag im selben Jahr hingegen bei 73,2 Prozent.
„Dass Kinderkrankentage auch im Jahr 2025 noch überwiegend von Frauen genommen werden, zeigt, wie ungleich die Care-Arbeit in Familien weiterhin verteilt ist. Das Kinderkrankengeld ist ein wichtiges Instrument, damit Eltern und Alleinerziehende ohne finanzielle Nachteile ihre Kinder zu Hause betreuen können“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Reinhard Wunsch. Im Jahr 2025 wurde in Lübeck in insgesamt 1.303 AOK-Fällen Kinderkrankengeld beantragt.
Anspruch richtet sich nach jeweiliger Familiensituation
Der rechtliche Anspruch auf Kinderkrankentage steht jedem gesetzlich versicherten Elternteil gleichermaßen zu. „Eltern sollen frei entscheiden können, wer das kranke Kind zu Hause betreut und wer arbeiten geht“, sagt Wunsch. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Tage pro Jahr richtet sich dabei nach der jeweiligen Familiensituation. In einer Familie mit einem Kind hat jedes Elternteil Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 30 Tage), bei mehreren Kindern sind es mehr Tage. Die Inanspruchnahme setzt dabei ein ärztliches Attest voraus. Eingeführt wurde die Leistung im Jahr 1974.
Verdienstausfall soll ausgeglichen werden
Die Pflege eines erkrankten Kindes ist ein triftiger Grund für Beschäftigte, dem Job fernzubleiben. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden von der Arbeit freistellen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht fortzahlt, springen die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten ein. „Um den Verdienstausfall auszugleichen, unterstützen wir die Eltern mit dem Kinderkrankengeld“, erklärt Wunsch. Zwar bieten Kinderkrankentage gesetzlich krankenversicherten Eltern damit die Möglichkeit, zur Betreuung ihrer kranken Kinder der Arbeit fernzubleiben, sie gehen - anders als Krankmeldungen bei einer eigenen Arbeitsunfähigkeit - aber ab Tag 1 auch mit Lohneinbußen einher. Aktuell haben Eltern bei einem Kinderkrankentag einen gesetzlichen Anspruch auf regulär 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Gehalts, der über die Krankenkasse beantragt und ausgezahlt wird. Zudem ist der maximale Brutto-Kinderkrankengeldanspruch pro Tag bei 135,63 Euro gedeckelt und von dem Krankengeld werden noch Versichertenanteile zu Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Einfaches Antragsverfahren
Bleibt das Kind zu Hause, weil es erkrankt ist, muss bei der Krankenkasse ein ärztliches Attest eingereicht werden. Der Vordruck für den Antrag auf Kinderkrankengeld steht für AOK-Versicherte auf der AOK-Webseite unter www.aok.de/nw bereit oder ist über das Online-ServiceCenter ‚Meine AOK‘ abrufbar. Hier können AOK-Versicherte auch jederzeit den aktuellen Status ihres Antrags verfolgen: vom Eingang, über die Bearbeitung bis hin zur schnellen Entscheidung.
Anspruch richtet sich nach jeweiliger Familiensituation
Der rechtliche Anspruch auf Kinderkrankentage steht jedem gesetzlich versicherten Elternteil gleichermaßen zu. „Eltern sollen frei entscheiden können, wer das kranke Kind zu Hause betreut und wer arbeiten geht“, sagt Wunsch. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Tage pro Jahr richtet sich dabei nach der jeweiligen Familiensituation. In einer Familie mit einem Kind hat jedes Elternteil Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 30 Tage), bei mehreren Kindern sind es mehr Tage. Die Inanspruchnahme setzt dabei ein ärztliches Attest voraus. Eingeführt wurde die Leistung im Jahr 1974.
Verdienstausfall soll ausgeglichen werden
Die Pflege eines erkrankten Kindes ist ein triftiger Grund für Beschäftigte, dem Job fernzubleiben. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden von der Arbeit freistellen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht fortzahlt, springen die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten ein. „Um den Verdienstausfall auszugleichen, unterstützen wir die Eltern mit dem Kinderkrankengeld“, erklärt Wunsch. Zwar bieten Kinderkrankentage gesetzlich krankenversicherten Eltern damit die Möglichkeit, zur Betreuung ihrer kranken Kinder der Arbeit fernzubleiben, sie gehen - anders als Krankmeldungen bei einer eigenen Arbeitsunfähigkeit - aber ab Tag 1 auch mit Lohneinbußen einher. Aktuell haben Eltern bei einem Kinderkrankentag einen gesetzlichen Anspruch auf regulär 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Gehalts, der über die Krankenkasse beantragt und ausgezahlt wird. Zudem ist der maximale Brutto-Kinderkrankengeldanspruch pro Tag bei 135,63 Euro gedeckelt und von dem Krankengeld werden noch Versichertenanteile zu Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Einfaches Antragsverfahren
Bleibt das Kind zu Hause, weil es erkrankt ist, muss bei der Krankenkasse ein ärztliches Attest eingereicht werden. Der Vordruck für den Antrag auf Kinderkrankengeld steht für AOK-Versicherte auf der AOK-Webseite unter www.aok.de/nw bereit oder ist über das Online-ServiceCenter ‚Meine AOK‘ abrufbar. Hier können AOK-Versicherte auch jederzeit den aktuellen Status ihres Antrags verfolgen: vom Eingang, über die Bearbeitung bis hin zur schnellen Entscheidung.
Kommentare zu diesem Text (1):
Petra
schrieb am 23.6.2026 10.20 Uhr:
Manche Frauen möchten einfach für ihre Kinder da sein – nicht, weil sie nichts anderes könnten, sondern weil sie spüren, wie wertvoll diese Zeit ist. Diese Entscheidung verdient Respekt und Anerkennung
Ein Kind großzuziehen, Tag für Tag Verantwortung zu tragen, zu trösten, zu erziehen, zu organisieren und Halt zu geben, ist keine Aufgabe zweiter Klasse. Es ist eine der wichtigsten Arbeiten überhaupt – für die Familie und für die Zukunft unserer Gesellschaft.
Natürlich können sich viele Familien heute kaum noch leisten, dass nur ein Elternteil arbeitet. Umso wichtiger wäre es, Eltern nicht gegeneinander auszuspielen, sondern ihnen echte Wahlfreiheit zu geben – ohne Druck, ohne Abwertung und ohne schlechtes Gewissen.
Gerade kleine Kinder brauchen Nähe, Verlässlichkeit und Menschen, die wirklich Zeit für sie haben. Deshalb sollte es nicht als rückständig gelten, wenn Mutter oder Vater ihr Kind in den ersten Jahren selbst begleiten möchten – sondern als liebevolle und verantwortungsvolle Entscheidung.