Kein Rechtsschutz für den Erhalt des Pavillons am Mühlentorplatz

Lübeck - St. Jürgen: Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Rechtsschutz zum Bürgerbegehren zum Erhalt des Mühlentor-Kreisverkehrsplatzes abgelehnt. Der Abriss des Pavillons sei nach den Erklärungen der Stadt ausschließlich durch die Brückensanierung begründet und habe nichts mit dem geplanten Umbau des Kreisverkehrs zu einer Kreuzung zu tun. Das teilte die Initiative "Ja zum Mühlentorteller" am Freitag mit.

Dazu erklärt der Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens Detlev Stolzenberg:

(")Das Gericht folgt der Begründung der Stadt. Mich überzeugt dies nicht. Nach telefonischer Auskunft der Richterin am Verwaltungsgericht hat die Stadt erklärt, dass aktuell keine Baumfällungen oder andere Maßnahmen zur Beseitigung des Kreisverkehrs geplant seien. Es werde aktuell durch die Stadt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Bewertung der Bäume erstellt. Wir hoffen, dass sich die Verwaltung an diese Zusicherung hält und keine weiteren Maßnahmen plant. Die Richterin wies jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass direkt in den Kreisverkehr eingegriffen werden sollte oder wenn Bäume, für den Umbau zu einer Kreuzung gefällt werden sollten, ein erneuter Antrag auf Rechtsschutz möglich wäre.

Inzwischen liegt dem Bauausschuss ein Dringlichkeitsantrag zur Aussetzung des Abrisses des Pavillons vor. Danach solle mit dem Abriss des Pavillons am Mühlentorplatz zunächst abgewartet werden, bis die Planung für die Baustelleneinrichtung konkretisiert und im Bauausschuss vorgestellt wurde. Bei dem zu erwartenden Kostenvolumen müsse die Politik entscheiden. Bei der Beratung zur Projektfreigabe der Brückensanierung wurde im Bauausschuss und im Hauptausschuss die Verwaltung gebeten, die unterschiedlichen Varianten zu konkretisieren und dann im Bauausschuss vorzustellen. Dieser Verfahrensschritt steht noch aus. Möglicherweise ist der Aufwand für die Herstellung der Baustelleneinrichtung auf dem Mühlentorplatz mit deutlich höherem finanziellen Aufwand und zusätzlichem Wertverlust für ein wirtschaftlich verwertbares Gebäude verbunden, dass ein anderer Standort für die Brückensanierung wirtschaftlich darstellbarer ist. Dies sollte abgewartet werden.(")
Das Verwaltungsgericht wird den Abriss des Gebäudes nicht verhindern.
Das Verwaltungsgericht wird den Abriss des Gebäudes nicht verhindern.

Text-Nummer: 182361    Autor: Initiative/red.    vom 2.10.2026 21.51 Uhr