Impfpflicht: Arbeitsverbot nur in Ausnahmefällen

7.2.2022, 15.3 Uhr: Ab dem 16. März gibt es eine "einrichtungsbezogene Impfflicht". Mitarbeiter in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen "eine abgeschlossene Impfung" nachweisen. Das Lübecker Gesundheitsamt geht aber nicht davon aus, dass es zu massenhaften Arbeitsverboten kommt.

Die Beschäftigten müssen ab 16. März nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Alternativ reicht ein Nachweis, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Erfüllen Mitarbeiter diese Vorgaben nicht, müssen die Arbeitgeber das dem Gesundheitsamt melden. Die örtlichen Gesundheitsämter können dann ein Betretungsverbot für den Arbeitsplatz aussprechen.

Eine Durchsetzung des Betretungsverbotes würde bedeuten, dass viele Einrichtungen geschlossen werden müssen, sagte Dr. Alexander Mischnik in einem NDR-Interview. "Die getroffenen Maßnahmen sollen maßvoll und verhältnismäßig sein", erklärt auf Nachfrage von HL-live.de. "Das Mittel eines Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbots ist die letzte Maßnahme, die nur in Einzelfällen getroffen wird." Die genau Umsetzung werde in Schleswig-Holstein noch abgesprochen.

Eine Schätzung, wie viele Mitarbeiter in Lübeck bei Medizin und Pflege betroffen sind, gibt es nicht. Damit ist auch unklar, welche Einrichtungen bei einer Durchsetzung von Schließung bedroht sind.

Betretungsverbote für ungeimpftes Personal in Medizin und Pflege soll es in Lübeck nur in Einzelfällen geben.



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