Quarantäne: Neue Regeln für Geimpfte und Genesene

Lübeck: Archiv - 18.05.2021, 14.29 Uhr: Lübeck hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen: Kontaktpersonen zu Infizierten müssen ab sofort nur noch bei Symptomen, einem positivem Test oder einen Kontakt zu Virusvariation in Absonderung. Die Verfügung gilt bis zum 20. September.

Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass geimpfte und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weitergabe des Virus erheblich gemindert ist. Daher sind für diese Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vorgesehen.

Personen, die gemäß der RKI Vorgaben als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als ansteckungsverdächtig. Eine konkrete Definition ist online unter www.luebeck.de/coronakontaktperson abrufbar.

Personen, die nicht vollständig geimpft oder nicht genesen sind, sind verpflichtet, sich unverzüglich auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich dort gemäß Allgemeinverfügung oder Anordnung des Gesundheitsamtes abzusondern beziehungsweise aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne), wenn:

a) die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder

b) die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigen-schnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist
oder
die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind

oder

c) denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

oder

d) die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultem Personal vorgenommener SARS-CoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist.

Die Pflicht zur Absonderung entfällt in Ziffer 1 c) für vollständig geimpfte und genese Personen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die infizierte Person mit einer noch nicht in Deutschland verbreiteten Virusvariante infiziert ist und die genesene oder geimpfte Person davon Kenntnis hat. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut: bekanntmachungen.luebeck.de

Lübeck hat eine neue Allgemeinverfügung zur Quarantäne erlassen.

Lübeck hat eine neue Allgemeinverfügung zur Quarantäne erlassen.


Text-Nummer: 144983   Autor: Presseamt Lübeck/red.   vom 18.05.2021 um 14.29 Uhr

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