Einzelhandel, Spielplätze und Treffen: Neue Regeln ab Montag
Lübeck: Archiv - 20.12.2020, 18.29 Uhr: Die Hansestadt Lübeck reagiert entsprechend der neuen Erlasse des Landes Schleswig-Holstein mit verschärften Maßnahmen gegen die Pandemie, die am Sonntag in zwei Allgemeinverfügungen veröffentlicht wurden und ab, Montag, 21. Dezember 2020, gelten.„Wir haben es in Lübeck mit einer Verbreitung des Virus in der gesamten Bevölkerung zu tun. Das Virus breitet sich in der Fläche über alle Stadtteile aus. Deshalb müssen wir auch weitere Schutz- und Hygienemaßnahmen stadtweit anordnen. Jede Lübeckerin und jeder Lübecker ist aufgefordert, Kontakte umgehend auf ein Minimum herunterzufahren. Bleiben Sie zu Hause! Und auch zu Hause gilt es, Hygienemaßnahmen konsequent umzusetzen, indem zum Beispiel nur Einwegtaschentücher verwendet werden und man sich mehrmals täglich die Hände wäscht“, appelliert Bürgermeister Jan Lindenau eindringlich.
Nachfolgende Regeln gelten ab Montag, 21. Dezember 2020:
Isolation oder Quarantäne
• Personen, die Kenntnis davon erlangt haben, dass sie durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) oder einen Antigenschnelltest positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit (Wohnung) zu begeben und sich bis auf Weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne). Personen, die durch einen Antigenschnelltest positiv getestet wurden, dürfen auf der Fahrt zu einer erneuten Testung keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzten.
• Gleiches gilt für Personen, die Kontaktpersonen der Kategorie I nach der Definition des Robert-Koch-Institutes sind. Das sind Personen, die mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt („face-to-face“) mit einer infizierten Person hatten, die direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten einer infizierten Person z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen ausgesetzt waren. Oder die sich im gleichen Raum mit einer infizierten Person ohne Durchlüftung und in beengter Raumsituation, z.B. Familienfeiern, Stammtische usw. aufgehalten haben.
Eine Übersicht der Kontaktkategorien stellt die Hansestadt Lübeck unter nachfolgendem Internet-Link zur Verfügung: www.luebeck.de/coronakontaktperson
Betroffene Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzten. Nutzen Sie bitte vorzugsweise die Kontaktmöglichkeit per E-Mail: corona@luebeck.de. Telefonisch ist das Gesundheitsamt wie folgt zu erreichen unter 0451/122-2626 (montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr, sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr, an allen Feiertagen bis einschließlich Silvester von 9 bis 17 Uhr.
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nur noch wie folgt zulässig:
• Mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder
• mit Personen des eigenen Haushalts mit einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört, wenn die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.
Im privaten Raum (z.B. Wohnung) gelten weiterhin die Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung (§ 2 Absatz 4 der Corona-BekämpfVO).
Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Bereichen des öffentlichen Raums
Wochenmärkte
Das Betreten von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.
Kinderspielplätze
Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.
b. Die Ansammlung von Erwachsenen und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verboten. Ausgenommen sind die Eltern ihrer Kinder oder bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind.
c. Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 1 Corona-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.
d. Es gilt die Verpflichtung nach § 2a Abs. 1 Corona-Bekämpf VO zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
e. Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.
Schulhöfe
Das Betreten von Schulhöfen außerhalb des Schulbetriebs ist untersagt.
Verkaufsstellen des Einzelhandels
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nach der gültigen Landesverordnung öffnen dürfen (z.B. Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf Tierbedarfsmärkte u.w.) müssen folgende Regelungen sicherstellen:
• Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz (z.B. bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen) gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.
• Eine Abholung vor Ort im Einzelhandel im Rahmen der Einkaufsmöglichkeit click & collect oder der Gastronomie (§ 7 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO) ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig.
• In Einkaufszentren ist gemäß § 8 Absatz 4 Corona-BekämpfungsVO neben § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfungsVO Maßnahmen zur Zugangssteuerung zu ergreifen. Insbesondere durch eine angemessene Anzahl an Kontrollkräften ist der Einlass von einer Person pro Haushalt sicherzustellen.
„Ich appelliere an die Solidarität aller, älteren und bedürftigen Menschen in dieser Zeit Hilfe anzubieten und Einkäufe für sie mit zu erledigen, damit gerade ältere Menschen, die zur Risikogruppe gehören, sich nicht auf den Weg machen müssen. Achten Sie bitte bei der Übergabe der Lebensmittel auf die Hygieneabstände. Mein herzlicher Dank gilt den vielen engagierten, helfenden Händen, die zusammen mit der Ehrenamtsagentur E-Punkt solche Dienstleistungen bereits seit Monaten organisieren. Sie leisten einen großen Dienst für die Gesellschaft“, betont Bürgermeister Jan Lindenau.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflegeheime, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Abs. 1 Nr.2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind:
a. jeweils eine registrierte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohnern, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund für eine zusätzliche Begleitperson zwingend erforderlich ist.
b. Weitere Personen, die zur Pflege und Betreuung der Bewohnenden bzw. zur Sicherstellung des Betriebs der Einrichtungen erforderlich sind. Nähere Ausnahmen regelt die Allgemeinverfügung unter Punkt 6 b-g.
Bestattungen und Trauerfeiern
Abweichend von § 13 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO ist bei Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen die zulässige Teilnehmerzahl auf 15 Personen bis auf weiteres beschränkt.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 bis vorerst einschließlich 28.12.2020. Eine Verlängerung hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab.
Die neuen Allgemeinverfügungen im Wortlaut: www.bekanntmachungen.luebeck.de

Bürgermeister Jan Lindenau bittet die Lübecker, nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben.
Text-Nummer: 142384 Autor: Presseamt Lübeck/red. vom 20.12.2020 um 18.29 Uhr