Neue Starthilfe: 800 Euro zum Studienbeginn

Schleswig-Holstein: Archiv - 08.07.2021, 14.06 Uhr: Ab dem Wintersemester 2021/22 können angehende Studierende im Sozialleistungsbezug die neue Studienstarthilfe des Landes Schleswig-Holstein in Höhe von 800 Euro in Anspruch nehmen. Zuständig für die Bearbeitung und Auszahlung ist das Studentenwerk SH.

Wer mit dem Studium beginnt, muss mit hohen Kosten rechnen. Laut Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks ist ein Studienstart mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Gerade für Familien, die staatliche Leistungen beziehen, ist dieses Geld nur schwer aufzubringen. Hier setzt die neue Studienstarthilfe des Landes Schleswig-Holstein an, die für mehr Bildungsgerechtigkeit sorgt. "Wir freuen uns, dass es uns gelungen ist, gemeinsam mit dem Land SH die Studienstarthilfe auf die Beine zu stellen", berichtet Nana Wendt, Sozialberaterin beim Studentenwerk SH. "Damit kann insbesondere Studieninteressierten aus Elternhäusern mit geringem Einkommen die Aufnahme eines Studiums ermöglicht werden."

Die Studienstarthilfe beträgt 800 Euro. Sie wird als einmalige, nicht rückzahlbare Leistung gewährt und dient der Kostendeckung von Sonderaufwendungen, die im Rahmen der Studienaufnahme in Schleswig-Holstein entstehen, beispielsweise Einschreibgebühr, Semesterbeitrag, studienspezifische Anschaffungen.

Einen Antrag auf Studienstarthilfe können Studieninteressierte stellen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule in Deutschland anstreben. Der Antrag wird persönlich in den Beratungsstellen des Studentenwerks SH in Kiel, Flensburg, Lübeck oder Heide unmittelbar nach Zulassung und vor der Einschreibung gestellt. Hierbei kann direkt ein Beratungsgespräch zur Studienfinanzierung in Anspruch genommen werden.

Antragsteller müssen nachweisen, dass sie im Antragsmonat allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Eingliederungshilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder sie oder deren Eltern den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen. Ebenso sind Personen, die in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Pflegefamilien leben, antragsberechtigt. Weitere Informationen zu den Vergaberichtlinien und zur Antragstellung: www.studentenwerk.sh

Die Studienstarthilfe wird als einmalige, nicht rückzahlbare Leistung gewährt.

Die Studienstarthilfe wird als einmalige, nicht rückzahlbare Leistung gewährt.


Text-Nummer: 145968   Autor: Studentenwerk SH   vom 08.07.2021 um 14.06 Uhr

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