Angeln: Änderungen bei Schonzeiten- und maßen

Lübeck: Archiv - 15.08.2021, 12.24 Uhr: Der Kreisverband Lübecker Sportfischer e.V. weist auf folgendes hin: Das Land Schleswig-Holstein hat am 9. Juli 2021 die Schonmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiverordnung (BiFVO) teils verändert. Das entspricht nicht in allen Punkten den Nutzungsbedingungen der Hansestadt Lübeck für das Angeln in den städtischen Gewässern.

Insoweit gilt: Die Festlegungen der BiFVO sind verbindlich, sie können nicht unterschritten werden. Aber wenn Nutzungsbedingungen höhere Schonmaße oder längere Schonzeiten enthalten, dann gelten die höheren beziehungsweise längeren Schonbestimmungen.

Aufgehoben wurde in der BiFVO das Schonmaß und die Schonzeit für Welse. Das ändert allerdings die Nutzungsbestimmungen der Angelerlaubnis für die Wakenitzangler nicht. Denn es sind verbindliche höhere Schonmaße und längere Schonzeiten festgelegt worden.

Für die Wakenitz bedeutet das folgende aktuell gültige Maße und Schonzeiten:

Aal: Mindestmaß 50 cm
Hecht: 60 cm Schonmaß und Schonzeit 1.1.-30.4.
Karpfen: 40 cm Schonmaß
Wels: 70 cm und Schonzeit 1.5.-30.6.
Zander: Schonmaß 50 cm und Schonzeit 15.3.-31.5.
Für alle anderen Fischarten gelten die Festlegungen der Binnenfischereiverordnung direkt.

Der Kreisverband Lübecker Sportfischer weist auf die geänderten Schonmaße hin. Foto: A. Hardt

Der Kreisverband Lübecker Sportfischer weist auf die geänderten Schonmaße hin. Foto: A. Hardt


Text-Nummer: 146679   Autor: A. Hardt   vom 15.08.2021 um 12.24 Uhr

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