Maskenpflicht in Schulen und Handel endet am Sonntag

Schleswig-Holstein: Archiv - 29.03.2022, 15.03 Uhr: Die Landesregierung hat eine angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab Sonntag, 3. April, gelten weiterhin Masken- und Testpflichten in Einrichtungen für besonders vulnerable Personengruppen. Die Maskenpflicht gilt auch weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr.

In anderen Bereichen des öffentlichen Lebens werden bisher geltende Maskenpflichten in Maskenempfehlungen umgewandelt. Diese Empfehlung gilt vor allem in Bereichen, in denen eine große Anzahl von Menschen in Innenräumen zusammenkommt oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere, wenn die Teilnehmer sich nicht kennen.

Wie bereits angekündigt, basieren die Änderungen der Verordnung auch auf den Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches ab dem 3. April nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zulässt. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund der aktuell überwiegend milderen Krankheitsverläufe passt Schleswig-Holstein seine Verordnung entsprechend an die durch die Bundesgesetzgebung gegebenen Möglichkeiten an.

Die Verordnung wird unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht.

Ab Sonntag, 3. April gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein.

Maskenpflichten gelten wie folgt für

Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2). Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besucher haben eine FFP2-Maske zu tragen.

In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.

Bei Dienstleitungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen; die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt.

Es wird weiterhin grundsätzlich empfohlen, in Innenräumen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Testverpflichtungen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas

Die Testpflicht für Mitarbeiter und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitern und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.

Ebenso bleiben die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bestehen.

Krankenhäuser

Ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes.

Im Sinne der allgemeinen Hygienemaßnahmen sollte außerdem grundsätzlich auf Hygiene geachtet werden. Hierzu wird Betreibern sowie Veranstaltern empfohlen, entsprechende Hygienemaßnahmen wie Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften zu gewährleisten. Weiterhin kann auch freiwillig ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitgestellt werden.

Im Original-Ton hören Sie Ministerpräsident Daniel Günther zu der neuen Verordnung.

Die meisten Corona-Beschränkungen enden am Sonntag. Symbolbild

Die meisten Corona-Beschränkungen enden am Sonntag. Symbolbild


Hier hören Sie den Originalton:

Text-Nummer: 150827   Autor: Stk./red.   vom 29.03.2022 um 15.03 Uhr

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