Neskovic: Entscheidung zum Buddenbrookhaus rechtswidrig

Lübeck: Archiv - 29.10.2022, 14.59 Uhr: Der Vorsitzende der Fraktion21 Wolfgang Neskovic wirft Bürgermeister Lindenau vor, mit seiner Entscheidung, den Bau des „Neuen Buddenbrookhauses“ denkmalrechtlich zu genehmigen, Rechtsbruch begangen zu haben. Neskovic war unter anderem Richter am Bundesgerichtshof.

Wir veröffentlichen die Mitteilung von Wolfgang Neskovic im Wortlaut:

(")Nach der veröffentlichen Pressemitteilung muss davon ausgegangen werden, dass die von ihm behauptete Zuständigkeit für seine Entscheidung nach dem schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetz nicht besteht und auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Genehmigung nicht gegeben sind.

Die von Herrn Lindenau ins Feld geführten Begründungen für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Pressemitteilung dürfte dahin zu verstehen sein, dass er diese Entscheidung offensichtlich in seiner Eigenschaft als obere Denkmalschutzbehörde getroffen hat und auch keine Weisung an die untere Denkmalschutzbehörde erteilt hat.

Das entspricht auch der bisher von Lindenau vertretenen Argumentationslinie. Die Fachleute der unteren Denkmalschutzbehörde haben – soweit bekannt – immer wieder zu erkennen gegeben, dass die in Aussicht genommenen Eingriffe in den Gewölbekeller denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig seien.

Ein einfacher Blick ins Gesetz hätte Herr Lindenau auch davon überzeugen müssen, dass eine Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes von Schleswig-Holstein nicht gegeben ist.

Zwar nimmt der Lübecker Bürgermeister nach einer Ausnahmebestimmung im schleswig-holsteinischen Denkmalrecht - die längst hätte abgeschafft werden müssen - für den Bereich der Hansestadt Lübeck die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörde wahr. Eine originäre Zuständigkeit besteht jedoch nur in einem gesetzlich fest umrissenen Katalog bestimmter Aufgabenzuweisungen.

In einem umfangreichen Bericht des Leiters der Bürgermeisterkanzlei an den Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege hat dieser sich für die Zuständigkeit des Bürgermeisters als obere Denkmalschutzbehörde 2 auf § 12 Abs. 2 Nummer 2. des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes berufen. Danach bedürfen „alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden“ der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.

Danach ist eine originäre Zuständigkeit des Bürgermeisters als obere Denkmalschutzbehörde nur dann gegeben, wenn das Neue Buddenbrookhaus sich „in“ einer Welterbestätte befindet.

Dabei ist das Wort „in“ ausschlaggebend. Es bezeichnet einen räumlich umgrenzten Bereich. Demnach muss es sich bei der geplanten Maßnahme um ein Objekt handelt, das sich räumlich innerhalb des ausgewiesenen Welterbestättenbereiches befindet.

Das ist beim Neuen Buddenbrockhaus unstreitig nicht der Fall. Die Mengstraße liegt nicht in der sogenannten Kernzone.

Die Kernzone ist ein fest umrissener räumlicher Bereich der Lübecker Innenstadt, der aus drei grafisch und mit Worten beschriebenen Gebieten besteht. Das lässt sich unschwer aus dem entsprechenden Managementplan Welterbestätte „Lübecker Altstadt (Seite 17-19)“ feststellen.

Damit ist die obere Denkmalschutzbehörde in Lübeck für eine entsprechende Genehmigungsentscheidung nicht originär zuständig.

Vielmehr verbleibt es bei der Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde.

Folglich ist die Entscheidung von Lindenau allein schon deswegen rechtswidrig, weil er sich für diese Entscheidung auf keine entsprechende Zuständigkeitsregelung berufen kann.

2. Aber auch inhaltlich liefert das Schleswig-Holsteinische Denkmalschutzgesetz keine Rechtfertigung für die nunmehr getroffene Entscheidung. Die von Lindenau hierfür vorgetragenen Argumente von Herrn Lindenau sind rechtsfehlerhaft.

Unter ganz engen gesetzlichen Voraussetzungen sind zwar Eingriffe in Denkmäler möglich. Bei sachgerechter Rechtsanwendung sind diese im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Die Argumentation von Lindenau läuft darauf hinaus, dass das Nutzungskonzept, das mit dem Neubau angestrebt wird, stärker wirkt als der Denkmalschutz.

Das ist geradezu abwegig. Nicht das geplante Nutzungskonzeptkonzept steht unter Denkmalschutz, sondern das Denkmal selbst, dass nach Lindenau diesem Nutzungskonzept zum Opfer fallen soll.

Die Vergänglichkeit eines Museumskonzepts, das unter Umständen schon nach 10-15 Jahren überholt ist, begründet keine Notwendigkeit, um ein mehr als 700 Jahre altes stadtgeschichtlich bedeutsames Denkmal teilweise zu zerstören.

Das Denkmalschutzrecht will die Unvergänglichkeit eines Denkmals sichern. Das ist der Wesenskern dieses Schutzrechtes. Damit wäre es unvereinbar, wenn ein vergängliches Museumskonzept dem Denkmal seine geschützte Unvergänglichkeit rauben könnte.

Deswegen ist die Entscheidung von Lindenau nicht nur rechtswidrig, sie stellt auch einen unverzeihlichen kulturellen Frevel dar.(")

Wolfgang Neskovic hält die Genehmigung für den Umbau des Buddenbrookhauses für rechtswidrig.

Wolfgang Neskovic hält die Genehmigung für den Umbau des Buddenbrookhauses für rechtswidrig.


Text-Nummer: 154693   Autor: Fraktion21/red.   vom 29.10.2022 um 14.59 Uhr

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