E-Scooter: Stadt kann nicht viel machen

Lübeck: Archiv - 02.11.2022, 19.28 Uhr: Im November 2021 hat die Bürgerschaft über Einschränkungen für E-Scooter beraten. Unter anderem ging es um feste Rückgabeplätze. Die Stadtverwaltung hat den Rechtsrahmen jetzt geprüft. Das Ergebnis: Solche Vorgaben sind nach aktueller Rechtsprechung nicht möglich.

Der Seniorenbeirat und der Behindertenbeirat der Stadt hatten drei Forderungen aufgestellt: "Die E-Scooter-Verleihfirmen dürfen ihre E-Scooter nur noch an festgelegten Plätzen des öffentlichen Raumes (Mobilitätsstationen) anbieten. Dort müssen die Ausleihenden die Roller auch wieder abgeben. Ausleih- und Rückgabemobilitätsstation müssen nicht identisch sein. Dazu gehört, dass die Verleihfirmen die Voraussetzungen technischer Art schaffen, dass die GPS-überwachten Geräte sich nur an Mobilitätsstationen ein- und auschecken lassen. Die Verleihfirmen werden als Sondernutzer öffentlichen Raumes in geeigneter Weise zur Zahlung von Gebühren herangezogen."

Daraus wird wohl nichts. Der Bund hat die Leih-E-Scooter dem Gemeingebrauch zugeordnet, so das Ergebnis der Prüfung. Die Firmen brauchen keine gesonderten Genehmigungen. Immerhin haben die vier Anbieter in Lübeck einen Qualitäts-Vertrag unterschrieben. So können zum Beispiel keine E-Scooter auf dem Holstentorplatz abgestellt werden.

Der städtische Ordnungsdienst überwache das Parken der Scooter im Rahmen der normalen Streife, berichtet die Verwaltung: "Bei gravierenderen Verstößen erfolgen eingriffsintensive Maßnahmen wie Sicherstellungen sowie gegebenenfalls die Einleitung von Strafverfahren gegenüber den Fahrzeugführern. Parkverstöße können selten mit einem Bußgeld belegt werden. Verstöße gegen die Qualitätsvereinbarung sind durch das Ordnungsamt nicht sanktionierbar."

Der Ordnungsdienst hat laut Stadt beobachtet, dass die Anbieter ihren Pflichten nachkommen. "Hier gab es in den vergangenen Wochen und Monaten für den Kommunalen Ordnungsdienst keinen Grund tätig zu werden."

Der vollständige Bericht ist unter www.luebeck.de einsehbar. Dort ist auch der Qualitätsvertrag mit den Anbietern verlinkt.

Gemeingebrauch: Die Stadt kann wenig gegen störend abgestellte Scooter ausrichten. Foto: M. Neff/Archiv

Gemeingebrauch: Die Stadt kann wenig gegen störend abgestellte Scooter ausrichten. Foto: M. Neff/Archiv


Text-Nummer: 154763   Autor: VG   vom 02.11.2022 um 19.28 Uhr

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