Erbbau Initiative Lübeck begrüßt interfraktionelle Einigung

Lübeck: Archiv - 09.03.2023, 10.59 Uhr: Die Erbbau-Initiative Lübeck begrüßt die interfraktionelle Einigung zur „Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung“ im Wesentlichen und erklärt in einer Mitteilung: „Nach jahrelanger Hinhaltetaktik oder zum Teil auch hartnäckigem Widerstand gegen unsere konstruktiven Forderungen hat sich nun endlich eine Mehrheit in der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck gefunden, die aktiv eine zeitgemäße und fairere Novellierung des Erbbaurechtes in der Hansestadt Lübeck vorantreiben will.“

Die Mitteilung weiter: „Wir hoffen sehr, dass es nach der Vorstellung der Ergebnisse des interfraktionellen „Arbeitskreises zur Überarbeitung der Konditionen für Erbbaurechte“ im
Wirtschaftsausschuss (siehe VO/2023/11974) in der nächsten Bürgerschaftssitzung im März
2023 zu einer befriedigenden Neuregelung der Erbbaurechtskonditionen kommt. Eine solche
Regelung sollte mindestens die folgenden Punkte enthalten:

1. Ein Basis-Erbbauzins von 2% des Bodenrichtwertes sowohl für Verlängerung als auch
für Neuausgabe von Erbbaurechten
a. Wir halten diesen Erbbauzins für ausgewogen, da er einerseits der Hansestadt
eine angemessene Netto-Rendite im Zusammenwirken mit der
Wertsicherungsklausel gewährleistet und andererseits den
Erbbaurechtsnehmern eine langfristig planbare und für viele tragbare Höhe
des zu entrichtenden Erbbauzinses gewährleitet.
b. Es bleibt trotzdem anzumerken, dass beim heutigen oder auch bei einem
zukünftig höheren Hypothekenzinsniveau der Kauf des Grundstückes
langfristig deutlich günstiger als das Erbbaurecht ist. Nachteilig für den Käufer
des Grundstücks ist, dass die monatliche Annuität (Zins plus obligatorische
Tilgung des Kredits) normalerweise höher als der Erbbau-Zins ist; aber zum
entscheidenden Vorteil gereicht, dass das Grundstück am Ende des
Hypotheken-Darlehens sich im Eigentum des Käufers befindet und er oder sie
in den Genuss einer möglichen Wertsteigerung kommen kann.
2. Die neu eingeführte Deckelung des durch die Indexierung wahrscheinlich
ansteigenden effektiven Erbbauzinses auf maximal 4% des ursprünglichen
Bodenwertes innerhalb der ersten 20 Jahre sehen wir als positiv an.
3. Die Beibehaltung der Mischzinsregelung, der Begünstigung von Kindern und bei
Unterschreitung von Einkommensgrenzen, sowie die Berücksichtigung von
unrentierlichen Grundstückanteilen begrüßen wir ebenso.
4. Die Regelung, dass bei neu herausgegebenen Erbbaurechten dieselben Konditionen
wie bei der Erneuerung von existierenden Erbbaurechten angeboten werden sollen,
ist ein überfälliger Vorschlag.

Leider gehen die in der intrafraktionellen Einigung vorgeschlagenen Punkte an einigen
Stellen nicht weit genug:

• Es fehlt eine Regelung zur Entschädigung für die beim Auslaufen eines
Erbbauvertrags sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude. In den oft
gefundenen Entschädigungsleistungen mit z. T. geringen Bruchteilen des
Gebäude-Verkehrswertes sehen wir eine erhebliche Benachteiligung von
Erbbaurechtsnehmern. Gebäude sollten zu 100% entschädigt werden, schon
allein um notwendige (z.B. energetische) Sanierungen oder die Instandhaltung
der Gebäude in den letzten Jahren der Laufzeit eines Erbbaurechtes nicht völlig
unattraktiv zu machen.
• Wir schlagen weiterhin vor, die Regelungen zum Bauland (600 qm) und zum stark
vergünstigten (25%) Gartenlandanteil (> 600 qm) in den Entwurf mit
aufzunehmen. Dies sollte auch für Neuabschlüsse gelten. Grund sind die
bisweilen sehr großen Grundstücke, die vom Erbbaunehmer im Gartenlandanteil
nicht bebaubar sind.
• Die Neuregelung der Konditionen zum Verkauf von Grundstücken trifft im
Wesentlichen unsere Billigung. Jedoch halten wir weiterhin insbesondere bei
privaten und selbstnutzenden Käufern den angewendeten 10% Aufschlag auf den
Bodenrichtwert für ungerechtfertigt“

Die Erbbau-Initiative Lübeck begrüßt die interfraktionelle Einigung zur „Neuregelung von
Erbbaurechten für Wohnbebauung“ im Wesentlichen. Foto: Archiv/HN

Die Erbbau-Initiative Lübeck begrüßt die interfraktionelle Einigung zur „Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung“ im Wesentlichen. Foto: Archiv/HN


Text-Nummer: 157220   Autor: Erbbau-Initiative HL/red   vom 09.03.2023 um 10.59 Uhr

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