Gericht: Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

Lübeck: Archiv - 22.11.2023, 12.19 Uhr: Es ist rechtmäßig, dass alle hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in Schleswig-Holstein, die nicht erster Stellvertreter des Bürgermeisters beziehungsweise Oberbürgermeisters sind („weitere Stadträte“, in Lübeck „Senatoren“), höchstens in die Besoldungsgruppe B 4 eingruppiert werden.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am Dienstag (21.11.2023) in einem Normenkontrollverfahren gegen die entsprechende Vorschrift der Kommunalbesoldungsverordnung entschieden (Az. 2 KN 1/22).

Grundsätzlich ist in der Kommunalbesoldungsverordnung vorgesehen, dass die weiteren Stadträte immer drei Besoldungsgruppen unter dem zugehörigen Bürgermeister eingestuft sind. Dies wäre – ohne die Begrenzung auf B 4 (Grundgehalt 9.127,63 Euro) – im Fall des Antragstellers, eines Lübecker Senators, B 6 (Grundgehalt 10248,12 Euro), weil der Bürgermeister in Lübeck (wie auch in Kiel) mit B 9 eingruppiert ist. Nach der aktuellen Regelung werden alle weiteren Stadträte beziehungsweise Senatoren in den fünf größten Städten Schleswig-Holsteins – Lübeck, Kiel, Flensburg, Neumünster und Norderstedt – mit B 4 besoldet. Zuvor waren sie in Flensburg, Neumünster und Norderstedt noch mit B 3 eingestuft gewesen.

Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Rechtslage verfassungsgemäß und insbesondere mit der Vorgabe des Grundgesetzes an den Verordnungsgeber vereinbar sei, wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln. Die Begrenzung der Besoldung der weiteren Stadträte und Senatoren auf B 4 diene dem Ziel der Wahrung eines angemessenen Besoldungsgefüges. Durch eine höhere Besoldung würde der Abstand zu den jeweiligen (Ober)Bürgermeistern deutlich verringert, obwohl der Verordnungsgeber die gewichtige Stellung der (Ober)Bürgermeister der beiden größten Städte Schleswig-Holsteins besonders habe hervorheben wollen. Auch würde sonst eine Gleichstellung mit den Landräten kleinerer Kreise und Bürgermeistern in kleineren Städten erfolgen, die jedoch die jeweiligen Verwaltungen eigen- und letztverantwortlich leiteten. Auch mit der Verantwortung anderer Ämter der Besoldungsgruppen B 6 beziehungsweise B 5 sei die eines weiteren Stadtrats beziehungsweise Senators nicht vergleichbar.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beteiligten können nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, die bislang nicht vorliegen, beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Lübecker Senatoren müssen mit einem Grundgehalt von 9.127,63 Euro auskommen. Foto: Archiv

Lübecker Senatoren müssen mit einem Grundgehalt von 9.127,63 Euro auskommen. Foto: Archiv


Text-Nummer: 162632   Autor: OVG/red.   vom 22.11.2023 um 12.19 Uhr

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