Feuerwerk: Was ist in Lübeck erlaubt?

Lübeck: Archiv - 26.12.2023, 15.29 Uhr: Jedes neue Jahr beginnt in Lübeck mit einer politischen Diskussion über das Verbot von Feuerwerk und Böllern. Nach ein paar Tagen ist das Thema dann nicht mehr aktuell und verschwindet. Somit bleibt es auch in diesem Jahr bei den allgemeinen Regelungen.

Die pyrotechnischen Erzeugnisse der sogenannten Klasse II (Silvesterfeuerwerk wie beispielsweise Raketen, Böller, Fontänen, Batterie) dürfen nur am 31. Dezember sowie am 1. Januar und ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufbewahrt und verwendet werden.

Die Vorschriften der Sprengstoffverordnung sind zu beachten. Danach ist das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gilt ein Abstand von 25 bis 30 Metern.

Damit sich jeder Lübecker informieren kann, hat die Stadt Karten veröffentlicht, die sensible Gebäude und die notwendigen Abstände zeigen. So ist in weiten Teilen der Innenstadt das Abfeuern von Raketen verboten. Die Karten sind abrufbar unter www.luebeck.de/silvester

Die Stadtverwaltung weist regelmäßig darauf hin, dass Verstöße auch verfolgt werden. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.

In Lübeck gelten beim Feuerwerk die Regeln der Sprengstoffverordnung. Foto: JW/Archiv

In Lübeck gelten beim Feuerwerk die Regeln der Sprengstoffverordnung. Foto: JW/Archiv


Text-Nummer: 163317   Autor: VG   vom 26.12.2023 um 15.29 Uhr

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