Ferienhäuser dürfen auch in Altstadtgängen vermietet werden
Lübeck - Innenstadt: Archiv - 31.05.2024, 10.07 Uhr: Das Verwaltungsgericht Schleswig hat aus der Verhandlung vom 7. Mai 2024 nun das Urteil gefällt und entschieden, dass das Verbot der Ferienvermietung in der historischen Altstadt rechtswidrig war, hat das Verbot aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Stadt Lübeck in Rechnung gestellt. Das teilt die Interessenvertretung FeWo Lübeck und Travemünde mit.Wir veröffentlichen die Mitteilung der Interessengemeinschaft im Wortlaut:
(„)Die Stadt Lübeck ist somit mit ihrem Vorhaben gescheitert, die Ferienvermietung nur in den „Geschäftsstraßen“ der historischen Altstadt zuzulassen und in den anderen Teilen zu untersagen. In diesen Teilen sollte, nach dem Willen der Stadt, nur gewohnt werden.
Da die Altstadt schon aus historischen Gründen komplett unterschiedlich mit Gewerbe durchzogen ist, lässt das Gericht eine pauschale Einteilung der anderen Gebiete in „reine Wohngebiete“ nicht zu und urteilte, dass das beklagte Objekt, in einem Gang im Bereich der Straße Fischergrube, als Ferienwohnung weiter betrieben werden darf.
Dadurch, dass nicht pauschal zwischen Geschäftsbereiche und Wohngebiete unterschieden werden kann, müsste nun jedes einzelne der etwa 50 Verbote überprüft werden, was sicherlich nicht nur Jahre dauern würde, sondern noch mehrere zusätzliche Juristen benötigt und der Stadt viele Prozesskosten beschert.
Hinzu kommen wahrscheinlich noch die Mietausfälle, die sich bereits jetzt schon über die vierjährige Prozessdauer bei den Vermietern angehäuft haben. („)
Die Stadt sei mit ihrem Vorhaben gescheitert, die Ferienvermietung nur in den „Geschäftsstraßen“ der historischen Altstadt zuzulassen und in den anderen Teilen zu untersagen, schreibt die Interessengemeinschaft. Foto: Archiv/HN
Text-Nummer: 166213 Autor: IG FeWo/red. vom 31.05.2024 um 10.07 Uhr